Unsere Satzung

Satzung der „Montessori-Stiftung Wertingen“ in Wertingen

Präambel

Der Förderverein des Kreises Dillingen e. V. hat 1990 die erste Montessori-Volksschule in Schwaben errichtet. Hinzugekommen sind ein „Werkhaus der Generationen“ für die Nachmittagsbetreuung und ab Herbst 2007 eine Montessori-Fachoberschule. Montessori-Einrichtungen dienen der ganzheitlichen Bildung von Menschen. Geistige und körperliche, soziale und emotionale Aspekte der Bildung sind gleich zu gewichten und nicht voneinander zu trennen.

Um Schüler und Projekte der Montessori-Einrichtungen in Wertingen zu unterstützen, errichten Eltern der Montessori-Schule Wertingen aus ihrem privaten Vermögen diese Stiftung.

Die Stiftung hat folgende Satzung:

§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Montessori-Stiftung Wertingen“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 86637 Wertingen, Zusmarshauser Straße 19.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Projekten der Montessori-Einrichtungen in Wertingen.

Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Ausgleich des Schulgelds von sozial schwachen Familien, Förderung von begabten Schülern, finanzielle Unterstützung von Montessori-Projekten.

Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus 76.000 Euro in bar.

Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5 Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 6 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können ersetzt werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.

§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere: die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge und die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen.

Für den Geschäftsvorgang gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen zu fertigen.

Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags ist entbehrlich.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Die ersten Mitglieder werden von den Gründungsstiftern bestimmt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Nachfolgende Mitglieder werden durch Zuwahl ergänzt. Wiederwahl ist zulässig.

Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Bei zu wenigen verfügbaren Mitgliedern werden diese vom Montessori-Förderverein des Kreises Dillingen e. V. bestimmt.

Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten und überwacht den Stiftungsvorstand.

Er beschließt insbesondere über Anlagestrategien, Mittelverwendung, Rechnungslegung, Vorstandsbestellung, Entlastung des Vorstands sowie Änderungen oder Aufhebung der Stiftung.

§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat wird mindestens einmal jährlich mit 14 Tagen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Weitere Sitzungen erfolgen bei Bedarf oder auf Verlangen.

Der Rat ist beschlussfähig bei ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, sofern § 13 nicht greift. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, ausgenommen § 13.

Über alle Ergebnisse sind Niederschriften zu fertigen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane bekannt zu machen.

§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung

Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie erforderlich sind und die Steuerbegünstigung nicht gefährden. Gegebenenfalls ist die Finanzbehörde zu beteiligen.

Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn dessen Erfüllung unmöglich wird oder nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 des Stiftungsrats, Absatz 2 erfordert Einstimmigkeit. Alle Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung wirksam.

§ 14 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Montessori-Förderverein des Kreises Dillingen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben. Änderungen bei Anschrift, Vertretungsberechtigung und Organbesetzung sind unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.

Wertingen, den 18. Juli 2007

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